AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Abschluss

1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

Sofern unseren Angeboten Leistungsverzeichnisse des Auftraggebers zugrunde liegen, gelten diese nur für technische Daten wie Maße, Qualität, Farbe u.a. Erfolgt von uns keine Auftragsbestätigung, so gelten unsere Bedingungen mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen.

1.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers sind für uns verbindlich, wenn wir sie für den jeweiligen Auftrag schriftlich ausdrücklich bestätigen.

1.3. Die in unseren Werbeschriften und Angeboten dargelegten technischen Eigenschaften, Maße, Gewicht, Abbildungen, Zeichnungen nach Beschreibung sowie Güte- und Leistungsbeschrieb sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich bestätigt werden. Abweichungen in Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.

 

2. Preise

2.1. Maßgeblich sind die schriftlich vereinbarten bzw. in unseren Auftragsbestätigungen enthaltenen Preise. Sie beziehen sich auf Lieferung ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung und Nebenspesen.

2.2. Die angebotenen Preise gelten zuzüglich des am Rechnungstage gültigen Mehrwertsteuersatzes.

 

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1. Die von uns genannten Liefertermine gelten nur annähernd. Dies gilt auch, wenn die Lieferung zu einem bestimmten Kalendertag zugesagt ist, es sei denn, dass dieser Termin in unserer Auftragsbestätigung als Fixtermin ausdrücklich bezeichnet ist. Für Lieferungen zu bestimmten Uhrzeiten kann im Hinblick auf die unvorhersehbare Verkehrssituation keine Gewähr übernommen werden.

3.2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren, verzögern oder unmöglich machen, berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder anderen Unterlieferanten eintreten, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Auftrag zurückzutreten, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.

3.3. Falls wir unsere Lieferung oder Leistung zu einem bestimmten Kalendertag als Fixgeschäft zugesichert haben, ist vom Auftraggeber eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen zur Vertragserfüllung einzuräumen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag, soweit er nicht erfüllt sein sollte, ohne Anspruch auf Schadenersatz zurücktreten.

 

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1. Mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr des Transportes, in jedem Falle auch dann auf den Käufer über, wenn Franko Lieferung vereinbart wurde. Bei Lieferung frei Baustelle oder frei Haus ist vorausgesetzt, dass die betreffende Stelle auf einem für Fahrzeuge gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für eine unverzügliche und fachgemäße Entladung ist der Empfänger allein verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. Für Unfälle, die beim Betreten oder Abladen des Transportmittels auftreten, haften wir nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die von fremden Fahrzeugen verursacht werden, die die Ware transportieren.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlung hat bei Anzeige der Versandbereitschaft in bar und ohne Abzug, unabhängig vom Rechnungseingang oder vom Eingang der Ware beim Empfänger, zu erfolgen.

5.2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch dann nicht berechtigt, wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden.

5.3. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird seine gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, ohne dass die Fälligkeit der Forderung berührt wird.

6. Mängel, Haftung, Verjährung

6.1. Mängel oder Fehler der Ware oder Leistung müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware der Erfüllung der Leistung schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel, die bei der sorgfältigen Überprüfung innerhalb vorgenannter Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber 6 Wochen nach Eingang der Ware oder Erfüllung der Leistung schriftlich zu rügen.

6.2. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung befinden zur Besichtigung bereitzustellen oder an uns zunächst, vorbehaltlich unserer Überprüfung, frachtfrei zurückzusenden. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entbindet uns von jeder Haftung.

6.3. Ist ein Mängel ordnungsgemäß und berechtigt gerügt, so können wir nach unserer Wahl, entweder den Mangel im Rahmen der Gewährleistung beseitigen oder einen Geldausgleich vornehmen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

6.4. Unsere Haftung und Gewährleistung erlischt, sobald die Ware be- oder verarbeitet ist oder nicht mehr im Originalverpackung zur Verfügung gestellt wird.

6.5. Ist die von uns gelieferte Ware zum Weiterverkauf oder auch zur Weiterverarbeitung durch einen Dritten bestimmt, so erlischt unsere Haftung in dem Augenblick, zu dem die Ware an den Dritten übergeben wird.

6.6. Die Haftung für berechtigte und ordnungsgemäß gerügt Fehler und Mängel umfasst nach unserer Wahl entweder die Minderung des Kaufpreises für die fehlerhaft gelieferte Ware, die Ersatzlieferung oder die Wandlung des Vertrages ganz oder teilweise.

6.7. Für uns zur Be- und Verarbeitung gelieferte Ware haften wir nur, wenn Mängel oder Fehler unsererseits, insbesondere durch Verwendung ungeeigneter Chemikalien oder Hilfs- und Fertigungsstoffe, grobfahrlässig verursacht werden.

Für handelsübliche, insbesondere von anerkannten Fachfirmen bezogene Beiz- und Imprägniermittel haften wir nur insoweit, als diese Firmen für ihre Produkte für den genannten Verwendungszweck Haftung übernehmen.

Unsere Haftung beschränkt sich in jedem Falle auf grobe Fahrlässigkeit. Für die Lieferung und Bearbeitung von Profilholzbrettern gelten zusätzlich die Besonderen Hinweise über die Behandlung und Verarbeitung von Profilholz, die der Lieferung beigelegt sind. Wir haften auch nicht für Schäden, die durch bauphysikalisch fehlerhafte Behandlung der Ware nach erfolgter Verarbeitung entstanden sind.

Farbunterschiede, die durch chemische Reaktion der Beize mit dem Holz entstehen, sind verfahrensbedingt und begründen keine Mängelhaftung; das gleiche gilt für Lasuren und Lacke.

Desgleichen begründen Äste, auch in geringem Maße auftretende Trockenrisse, keine Mängelhaftung.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang der Zahlung einschließlich noch offener Forderung aus früheren Lieferungen, unser Eigentum.

7.2. Erlischt unser Eigentum an der gelieferten Ware durch deren Verarbeitung, Einbau oder Veräußerung, so gilt schon jetzt die Abtretung der dem Auftraggeber zustehende Forderung in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns als vereinbart.

7.3. Auch darf der Auftraggeber die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes, sei es als Handelsware oder durch deren Verarbeitung, veräußern.

7.4. Eine Verpfändung, auch Übereignung unserer Ware an Dritte ist unzulässig. Sollte über das Vermögen des Auftraggebers das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder auch die noch in unserem Eigentum stehende Ware gepfändet werden, so sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware sofort und ohne gerichtliche Maßnahmen zurückzuholen und für den Auftraggeber bis zur Bezahlung der Forderung zu verwahren. Das gleiche gilt, wenn unsere Forderung durch Vermögensfall des Auftraggebers gefährdet wird, auch wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand gerät.

 

8. Rücktritt vom Vertrag

8.1. Wird uns die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Auftraggeber bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen.

8.2. Der Auftraggeber kann ferner zurücktreten, wenn wir eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen fruchtlos haben verstreichen lassen. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis den Mangel und unsere Vertragspflicht anerkannt oder nachgewiesen wird.

 

9. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Breitenbrunn, Gerichtsstand ist Neumarkt.